Neues Gesetz ab 2025

Barrierefreiheit auf Websites

Fristen & Pflichten 

Ab Mitte 2025 tritt eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Bar­rie­re­frei­heit für Web­sites und Apps in Kraft. Diese Anfor­de­rung wird durch das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG) gere­gelt, wel­ches die EU-Richt­li­nie des Euro­pean Acces­si­bi­lity Act (EAA) umsetzt. Damit gel­ten euro­pa­weit ein­heit­li­che Stan­dards für bar­rie­re­freies Web­de­sign. Die Bestim­mun­gen basie­ren auf der euro­päi­schen Norm EN 301 549, die größ­ten­teils den inter­na­tio­na­len Richt­li­nien für bar­rie­re­freie Web­in­halte (WCAG) folgt.

Erfahre hier alles über die kom­men­den Anfor­de­run­gen und Fris­ten zur Bar­rie­re­frei­heit, die deine Web­site betref­fen werden.

Was ist das überhaupt?

Rechtliche Rahmen­bedingungen und Normen

Der Euro­pean Acces­si­bi­lity Act (EAA) ist eine EU-Richt­li­nie, die die Mit­glied­staa­ten ver­pflich­tet, gesetz­li­che Rege­lun­gen für Bar­rie­re­frei­heit zu erlas­sen. Sie legt Min­dest­an­for­de­run­gen an die Bar­rie­re­frei­heit bestimm­ter Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen wie Bank­au­to­ma­ten, Com­pu­ter, Tele­fone, Ver­kehrs­mit­tel und den Online­han­del fest. Diese Anfor­de­run­gen sind in der euro­päi­schen Norm EN 301 549 detail­liert beschrie­ben. Der EAA wurde 2019 ver­ab­schie­det und musste bis Juni 2022 in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den. In Deutsch­land wurde der EAA durch das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG) umge­setzt. Die­ses Gesetz wurde 2021 ver­ab­schie­det und tritt nach einer Über­gangs­zeit am 28. Juni 2025 in Kraft. Es ver­pflich­tet deut­sche Unter­neh­men, die Bar­rie­re­frei­heits­stan­dards des EAA einzuhalten. 

Die Norm EN 301 549 defi­niert, wie Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen bar­rie­re­frei gestal­tet wer­den kön­nen und ver­weist dabei ins­be­son­dere auf die inter­na­tio­na­len WCAG 2.1 Richt­li­nien auf Level AA.

Laptop, der auf einem weißen Tisch steht. Links daneben eine Blume und ein Kaffeebecher und rechts daneben steht ein Stiftehalter. Auf dem Bildschirm steht "Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Die recht­li­che Grundlage

Nationale Verordnungen
und WCAG-Richtlinien

In Deutsch­land regelt die Ver­ord­nung zur bar­rie­re­freien Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie (BITV 2.0) die Bar­rie­re­frei­heits­stan­dards für Web­sites der öffent­li­chen Ver­wal­tung. Sie ver­weist auf die EN 301 549, die wie­derum die WCAG 2.1 als Grund­lage hat. Dar­über hin­aus for­dert die BITV 2.0 ein „höchst­mög­li­ches Maß an Bar­rie­re­frei­heit“ und beinhal­tet spe­zi­elle Anfor­de­run­gen an Inhalte in Leich­ter Spra­che sowie in Deut­scher Gebärdensprache.

Die WCAG (Web Con­tent Acces­si­bi­lity Gui­de­lines) defi­nie­ren inter­na­tio­nale Stan­dards zur Über­prü­fung der Bar­rie­re­frei­heit von Web­sites und Apps. Sie sind in drei Stu­fen unter­teilt: Stufe A umfasst die grund­le­gen­den Anfor­de­run­gen, Stufe AA stellt den Stan­dard dar und ent­hält alle not­wen­di­gen Maß­nah­men für die Zugäng­lich­keit der meis­ten Men­schen mit Behin­de­run­gen, wäh­rend Stufe AAA zusätz­li­che, teils auf­wen­di­gere Anfor­de­run­gen beschreibt. Die Norm EN 301 549 basiert auf der Ver­sion 2.1 der WCAG, die 2018 ver­öf­fent­licht wurde, wäh­rend die WCAG 2.2 im August 2022 her­aus­ge­ge­ben wurde.

Pflich­ten zur Bar­rie­re­frei­heit von Websites

Häufig gestellte Fragen
und Antworten

Ab wann tritt das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz in Kraft und für wen ist es relevant? 

Stich­tag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Pro­dukte, die nach die­sem Datum in den Ver­kehr gebracht wer­den und Dienst­leis­tun­gen, die nach die­sem Datum erbracht wer­den, müs­sen bar­rie­re­frei sein.

Bei­spiele für Pro­dukte, die dem BFSG unter­lie­gen, sind unter ande­rem Com­pu­ter, Tablets und Han­dys, Fern­seh­ge­räte mit Inter­net­zu­gang, E‑Book-Rea­der, Auto­ma­ten (u. a. Geld- und Ticket­au­to­ma­ten), sowie Rou­ter.

Zu Dienst­leis­tun­gen zäh­len neben dem Per­so­nen­ver­kehr auch Tele­fon- und Mes­sen­ger-Dienst­leis­tun­gen sowie Dienst­leis­tun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr. Viele Web­sites fal­len eben­falls unter diese Kate­go­rie, ins­be­son­dere natür­lich Web­shops, aber auch andere Dienst­leis­tun­gen, wie Kon­takt­for­mu­lare und Terminbuchungsmasken.

Das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz gilt nicht für pri­vate sowie aus­schließ­lich geschäft­li­che (B2B) Ange­bote. Klein­un­ter­neh­men sind eben­falls von den Anfor­de­run­gen des Geset­zes aus­ge­nom­men. Als Klein­un­ter­neh­men gel­ten Betriebe mit weni­ger als zehn Mit­ar­bei­ten­den oder einem Jah­res­um­satz bezie­hungs­weise einer Bilanz­summe von maxi­mal zwei Mil­lio­nen Euro.

Soll­ten die Anpas­sun­gen an Dienst­leis­tun­gen ein wirt­schaft­li­ches Risiko dar­stel­len, kann das Unter­neh­men von den Ver­pflich­tun­gen des Geset­zes befreit werden.

Bera­tung durch einen Rechtsbeistand

Es ist rat­sam, einen Rechts­bei­stand hin­zu­zu­zie­hen, wenn du ver­mu­test, dass dein Unter­neh­men nicht unter die Rege­lun­gen fällt oder falls du Schwie­rig­kei­ten hast, die erfor­der­li­chen Ände­run­gen umzu­set­zen. Eine bar­rie­re­freie Web­site bie­tet viele Vor­teile und sollte auch dann berück­sich­tigt wer­den, wenn keine gesetz­li­che Ver­pflich­tung besteht. Denke daher bei neuen Pro­jek­ten unbe­dingt an die Ein­hal­tung der Barrierefreiheit.

  • Deine Web­site oder dein Online­shop muss den Vor­ga­ben der EN 301 549 genügen.
  • Du bist ver­pflich­tet, auf dei­ner Inter­net­seite eine “Erklä­rung zur Bar­rie­re­frei­heit” zu ver­öf­fent­li­chen. Diese Erklä­rung sollte dar­über infor­mie­ren, wie die Bar­rie­re­frei­heit sicher­ge­stellt wird und wel­che Teile dei­ner Web­site oder dei­nes Online­shops mög­li­cher­weise noch nicht bar­rie­re­frei sind.
  • Zudem sollte deine Inter­net­seite eine Mög­lich­keit bie­ten, über die Nut­ze­rin­nen und Nut­zer auf Bar­rie­ren hin­wei­sen kön­nen. Die kann z.B. ein Kon­takt­for­mu­lar sein.

Im Wesent­li­chen ähneln sich die Anfor­de­run­gen des Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­set­zes und der Bar­rie­re­freien Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie-Ver­ord­nung (BITV) stark. Wenn du deine Web­site bereits gemäß den WCAG-Richt­li­nien bar­rie­re­frei gestal­tet hast, bist du gut auf das BFSG vorbereitet.

Unab­hän­gig davon, ob du eine Funk­tion selbst ent­wi­ckelt oder von einem Dritt­an­bie­ter inte­griert hast, bist du für die Bar­rie­re­frei­heit dei­nes Online-Auf­tritts verantwortlich.

Es ist rat­sam, Dritt­an­bie­ter zu wäh­len, deren Pro­dukte bar­rie­re­frei sind. Falls es in einem bestimm­ten Bereich keine sol­chen Anbie­ter gibt, soll­test du die Bar­rie­re­frei­heits­pro­bleme in dei­ner “Erklä­rung zur Bar­rie­re­frei­heit” doku­men­tie­ren und auf die Web­site des Anbie­ters ver­lin­ken. Stelle außer­dem eine alter­na­tive, bar­rie­re­freie Ver­sion der Infor­ma­tio­nen bereit. Zum Bei­spiel könn­test du anstelle einer Kar­ten­an­sicht eine Liste mit Adres­sen anbieten.

Sollte eine Markt­über­wa­chungs­be­hörde fest­stel­len, dass dein Online-Auf­tritt nicht bar­rie­re­frei ist, wirst du zunächst dazu auf­ge­for­dert, die Bar­rie­re­frei­heit sicher­zu­stel­len oder wie­der­her­zu­stel­len. Igno­rierst du diese Auf­for­de­run­gen mehr­fach, kann die Behörde als Maß­nahme die Aus­set­zung dei­nes elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehrs anord­nen, bis die Anfor­de­run­gen erfüllt sind. Zudem dro­hen Buß­gel­der in Höhe von meh­re­ren tau­send Euro.

Eine Markt­über­wa­chungs­be­hörde kann ent­we­der eigen­in­itia­tiv tätig wer­den oder auf Anre­gung von Verbraucher*innen oder Ver­bän­den hin aktiv werden.

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